====== Zeitvorgaben für die Veröffentlichung ====== Regel 86.2(d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Zeitvorgaben für die Veröffentlichung der Angaben im Blatt. **Regel 86.2(d) PCT** Das Internationale Büro stellt sicher, daß die Angaben nach Regel 86.1 Ziffer i für jede veröffentlichte internationale Anmeldung am Tag der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder baldmöglichst danach im Blatt veröffentlicht werden. ===== siehe auch ===== Regel 86.2 PCT -> [[Sprachen, Form und Art der Veröffentlichung]] \\ Regelt die Sprachen, Form und Art der Veröffentlichung des Blattes.