====== Zeitrechnung ====== Regel 79 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Angabe von Daten im Rahmen des PCT-Verfahrens. **Regel 79.1 PCT** Anmelder, nationale Ämter, Anmeldeämter, Internationale Recherchenbehörden oder mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörden und das Internationale Büro haben im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Ausführungsordnung jedes Datum nach christlicher Zeitrechnung und nach dem Gregorianischen Kalender oder, falls sie eine andere Zeitrechnung und einen anderen Kalender verwenden, zusätzlich jedes Datum nach der genannten Zeitrechnung und nach dem genannten Kalender anzugeben. ===== siehe auch ===== PCT, Teil D -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil D: Regeln zu Kapitel III des Vertrags|Regeln zu Kapitel III des Vertrags]] \\ Behandelt die Zeitrechnung und die Berechnung von Fristen im Rahmen des PCT-Verfahrens.