====== Zeitraum für die Erstreckung auf den Nachfolgestaat ====== Regel 32.1(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) definiert den Zeitraum, in dem die Erstreckung der Wirkungen auf den Nachfolgestaat erfolgen kann. **Regel 32.1(b) PCT** Der in Absatz a genannte Zeitraum beginnt mit dem auf den letzten Tag des Bestehens des Vorgängerstaats folgenden Tag und endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die in Absatz a genannte Erklärung den Regierungen der Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom Generaldirektor notifiziert worden ist. Liegt jedoch das Datum der Unabhängigkeit des Nachfolgestaats vor dem auf den letzten Tag des Bestehens des Vorgängerstaats folgenden Tag, so kann der Nachfolgestaat erklären, daß dieser Zeitraum mit dem Datum seiner Unabhängigkeit beginnt; diese Erklärung ist zusammen mit der Erklärung nach Absatz a abzugeben und hat das Datum der Unabhängigkeit anzugeben. ===== siehe auch ===== Regel 32.1 PCT -> [[Erstreckung der internationalen Anmeldung auf den Nachfolgestaat]] \\ Beschreibt die Bedingungen und den Zeitraum für die Erstreckung der Wirkungen einer internationalen Anmeldung auf einen Nachfolgestaat.