====== Zeitpunkte der Anwendbarkeit ====== Artikel 65 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Festlegung der Zeitpunkte, ab denen internationale Anmeldungen eingereicht werden können. **Artikel 65 (2) PCT** Die Versammlung setzt die Zeitpunkte fest, von denen an vorbehaltlich des Absatzes 1 internationale Anmeldungen eingereicht und Anträge auf eine internationale vorläufige Prüfung gestellt werden können. Diese Zeitpunkte dürfen nicht später liegen als – je nach Lage des Falls – entweder sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags gemäß Artikel 63 Absatz 1 oder sechs Monate, nachdem Kapitel II gemäß Artikel 63 Absatz 3 verbindlich geworden ist. ===== siehe auch ===== Artikel 65 PCT -> [[Schrittweise Anwendung]] \\ Regelt die schrittweise Anwendung des Vertrags.