====== Zeitpunkt des Eingangs des Antrags ====== Regel 60.1(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei fristgerechter Behebung von Mängeln. **Regel 60.1(b) PCT** Kommt der Anmelder der Aufforderung innerhalb der Frist nach Absatz a nach, so gilt der Antrag als zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einreichung eingegangen, sofern der Antrag in der eingereichten Fassung die internationale Anmeldung hinreichend kennzeichnet; andernfalls gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt eingegangen, zu dem die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde die Berichtigung erhalten hat. ===== siehe auch ===== Regel 60 PCT -> [[Bestimmte Mängel des Antrags]] \\ Regelt die Behandlung bestimmter Mängel des Antrags.