====== Zeitpunkt der Zurücknahme des Antrags auf ergänzende Recherche ====== Regel 90bis.3bis a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt den Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf eine ergänzende Recherche zurückgenommen werden kann. **Regel 90bis.3bis a) PCT** Der Anmelder kann den Antrag auf eine ergänzende Recherche jederzeit vor dem Datum der Übermittlung gemäß Regel 45bis.8 Absatz a des ergänzenden internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung, daß kein solcher Bericht erstellt wird, an den Anmelder und an das Internationale Büro zurücknehmen. ===== siehe auch ===== Regel 90bis.3bis PCT -> [[Zurücknahme des Antrags auf eine ergänzende Recherche]] \\ Regelt die Zurücknahme des Antrags auf eine ergänzende Recherche.