====== Zeitpunkt der Veröffentlichung ====== Artikel 21 (2) des [[Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt den Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Möglichkeit einer vorzeitigen Veröffentlichung. **Art. 21 (2) PCT** a) Jede internationale Anmeldung wird vorbehaltlich der in Buchstabe b und in Artikel 64 Absatz 3 bestimmten Ausnahmen unverzüglich nach Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum der Anmeldung veröffentlicht. b) Der Anmelder kann beim Internationalen Büro beantragen, seine internationale Anmeldung jederzeit vor Ablauf der nach Buchstabe a maßgeblichen Frist zu veröffentlichen. Das Internationale Büro entspricht diesem Antrag gemäß der Ausführungsordnung. ===== siehe auch ===== Art. 21 PCT -> [[Internationale Veröffentlichung]] \\ Regelt die internationale Veröffentlichung von Anmeldungen.