====== Zeitpunkt der Übermittlung von Angaben ====== Regel 49bis.2 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt den Zeitpunkt, zu dem Angaben übermittelt werden müssen. Regel 49bis.2(a) PCT -> [[Vor der Handlung nach Artikel 22]] \\ Regelt die Anforderungen vor der Vornahme der Handlungen nach Artikel 22. Regel 49bis.2(b) PCT -> [[Spätere Übermittlung von Angaben]] \\ Beschreibt die Möglichkeit der späteren Übermittlung von Angaben. ===== siehe auch ===== Regel 49bis PCT -> [[Angaben zum Schutzbegehren für die Zwecke des nationalen Verfahrens]] \\ Regelt die Angaben, die für das nationale Verfahren erforderlich sind.