====== Zeichnungen ====== Artikel 7 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Anforderungen an Zeichnungen in internationalen Anmeldungen. Artikel 7 (1) PCT -> [[Erforderlichkeit von Zeichnungen]] \\ Erläutert, wann Zeichnungen für das Verständnis der Erfindung notwendig sind. Artikel 7 (2) PCT -> [[Optionale Zeichnungen und Anforderungen der Bestimmungsämter]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen Zeichnungen optional sind und wann Bestimmungsämter deren Nachreichung verlangen können. Regel 7 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) legt die Anforderungen an die Zeichnungen fest, die der internationalen Anmeldung beigefügt werden können. Regel 7.1 PCT -> [[Flußdiagramme und Diagramme]] \\ Definiert, dass Flussdiagramme und Diagramme als Zeichnungen gelten. Regel 7.2 PCT -> [[Frist]] \\ Regelt die Frist für die Einreichung von Zeichnungen oder zusätzlichen Zeichnungen. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel I -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel I: Internationale Anmeldung und internationale Recherche|Internationale Anmeldung und internationale Recherche]] \\ Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten. PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zeichnungen.