====== Zahlungsfrist bei Übermittlung an die zuständige Behörde ====== Regel 57.3(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Zahlungsfrist, wenn der Antrag an die zuständige Behörde übermittelt wird. **Regel 57.3(b) PCT** Ist der Antrag der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde nach Regel 59.3 übermittelt worden, so ist die Bearbeitungsgebühr vorbehaltlich des Absatzes c innerhalb eines Monats nach dessen Eingang bei dieser Behörde oder innerhalb von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum zu entrichten, je nachdem, welche Frist später abläuft. ===== siehe auch ===== Regel 57.3 PCT -> [[Zahlungsfrist und zu zahlender Betrag]] \\ Beschreibt die Frist für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr und den zu zahlenden Betrag.