====== Zahlungsbedingungen ====== Artikel 57 (7c) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Festlegung der Zahlungsbedingungen durch die Versammlung. **Artikel 57 (7c) PCT** Die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt. ===== siehe auch ===== Artikel 57 (7) PCT -> [[Betriebsmittelfonds]] \\ Beschreibt die Bildung und Verwaltung des Betriebsmittelfonds.