====== Zahlung vor der Erklärung des Antrags als nicht gestellt ====== Regel 58bis.1(d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Behandlung von Zahlungen, die vor der Erklärung des Antrags als nicht gestellt eingehen. **Regel 58bis.1(d) PCT** Jede Zahlung, die bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingeht, bevor diese Behörde nach Absatz b verfährt, gilt als vor Ablauf der Frist nach Absatz a eingegangen. ===== siehe auch ===== Regel 58bis.1 PCT -> [[Aufforderung durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde]] \\ Beschreibt die Aufforderung zur Zahlung von Gebühren und die Fristverlängerung.