====== Zahlung vor der Aufforderung ====== Regel 58bis.1(c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Behandlung von Zahlungen, die vor der Aufforderung eingehen. **Regel 58bis.1(c) PCT** Jede Zahlung, die bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingeht, bevor diese Behörde die Aufforderung nach Absatz a absendet, gilt als vor Ablauf der Frist nach Regel 57.3 bzw. 58.1 Absatz b eingegangen. ===== siehe auch ===== Regel 58bis.1 PCT -> [[Aufforderung durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde]] \\ Beschreibt die Aufforderung zur Zahlung von Gebühren und die Fristverlängerung.