====== Zahlung der zusätzlichen Gebühren ====== Regel 68.3(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Zahlung der zusätzlichen Gebühren an die Behörde. **Regel 68.3(b) PCT** Die zusätzlichen Gebühren, die nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a für die internationale vorläufige Prüfung zu entrichten sind, sind unmittelbar an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde zu zahlen. ===== siehe auch ===== Regel 68.3 PCT -> [[Zusätzliche Gebühren]] \\ Beschreibt die Festsetzung und Zahlung zusätzlicher Gebühren sowie das Widerspruchsverfahren.