====== Wirkungen von Handlungen durch gemeinsame Vertreter ====== Regel 90.3 c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Wirkungen von Handlungen, die durch gemeinsame Vertreter vorgenommen werden. **Regel 90.3 c) PCT** Vorbehaltlich Regel 90bis.5 Satz 2 hat eine von einem gemeinsamen Vertreter oder dessen Anwalt oder ihm gegenüber vorgenommene Handlung die gleiche Wirkung wie eine von allen Anmeldern oder ihnen gegenüber vorgenommene Handlung. ===== siehe auch ===== Regel 90.3 PCT -> [[Wirkungen von Handlungen durch Anwälte und gemeinsame Vertreter]] \\ Regelt die Wirkungen von Handlungen, die durch Anwälte und gemeinsame Vertreter vorgenommen werden.