====== Wirkungen von Handlungen durch Anwälte und gemeinsame Vertreter ====== Regel 90.3 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Wirkungen von Handlungen, die durch Anwälte und gemeinsame Vertreter vorgenommen werden. Regel 90.3 a) PCT -> [[Wirkungen von Handlungen durch Anwälte]] \\ Beschreibt die Wirkungen von Handlungen, die durch Anwälte vorgenommen werden. Regel 90.3 b) PCT -> [[Wirkungen bei mehreren Anwälten]] \\ Regelt die Wirkungen von Handlungen, wenn mehrere Anwälte beteiligt sind. Regel 90.3 c) PCT -> [[Wirkungen von Handlungen durch gemeinsame Vertreter]] \\ Beschreibt die Wirkungen von Handlungen, die durch gemeinsame Vertreter vorgenommen werden. ===== siehe auch ===== Regel 90 PCT -> [[Anwälte und gemeinsame Vertreter]] \\ Regelt die Bestellung von Anwälten und gemeinsamen Vertretern im Rahmen des PCT-Verfahrens.