====== Wirkungen von Handlungen durch Anwälte ====== Regel 90.3 a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Wirkungen von Handlungen, die durch Anwälte vorgenommen werden. **Regel 90.3 a) PCT** Eine von einem Anwalt oder ihm gegenüber vorgenommene Handlung hat die gleiche Wirkung wie eine von dem oder den Anmeldern oder ihm/ihnen gegenüber vorgenommene Handlung. ===== siehe auch ===== Regel 90.3 PCT -> [[Wirkungen von Handlungen durch Anwälte und gemeinsame Vertreter]] \\ Regelt die Wirkungen von Handlungen, die durch Anwälte und gemeinsame Vertreter vorgenommen werden.