====== Wirkungen der Zurücknahme auf die internationale Anmeldung ====== Artikel 37 (4) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Wirkungen der Zurücknahme auf die internationale Anmeldung. Artikel 37 (4) a PCT -> [[Allgemeine Wirkungen der Zurücknahme]] \\ Erläutert die allgemeinen Wirkungen der Zurücknahme auf die internationale Anmeldung. Artikel 37 (4) b PCT -> [[Wirkungen bei Zurücknahme vor Ablauf der Frist]] \\ Beschreibt die Wirkungen der Zurücknahme, wenn sie vor Ablauf der Frist erfolgt. ===== siehe auch ===== Artikel 37 PCT -> [[Zurücknahme eines Antrags oder einer Auswahlerklärung]] \\ Erlaubt die Zurücknahme von Anträgen oder Auswahlerklärungen durch den Anmelder.