====== Wirkungen der Erstreckung auf den Nachfolgestaat ====== Regel 32.2 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Wirkungen der Erstreckung auf den Nachfolgestaat. Regel 32.2(a) PCT -> [[Bestimmung und Fristverlängerung im Nachfolgestaat]] \\ Beschreibt die Bestimmung des Nachfolgestaats in der internationalen Anmeldung und die Fristverlängerung. Regel 32.2(b) PCT -> [[Fristregelungen im Nachfolgestaat]] \\ Regelt die Möglichkeit des Nachfolgestaats, spätere Fristen vorzusehen. ===== siehe auch ===== Regel 32 PCT -> [[Erstreckung der Wirkungen der internationalen Anmeldung auf bestimmte Nachfolgestaaten]] \\ Regelt die Erstreckung der Wirkungen einer internationalen Anmeldung auf Nachfolgestaaten.