====== Wirkungen bei Zurücknahme vor Ablauf der Frist ====== Artikel 37 (4) b des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Wirkungen der Zurücknahme, wenn sie vor Ablauf der Frist erfolgt. **Artikel 37 (4) b PCT** Erfolgt die Zurücknahme des Antrags oder die Zurücknahme der Auswahlerklärung vor Ablauf der jeweils anwendbaren Frist nach Artikel 22, so gilt sie nicht als Zurücknahme der internationalen Anmeldung; jedoch kann das Recht jedes Vertragsstaats vorsehen, daß diese Vergünstigung nur dann gilt, wenn sein nationales Amt innerhalb der vorgenannten Frist ein Exemplar der internationalen Anmeldung mit einer Übersetzung (wie vorgeschrieben) erhalten hat und die nationalen Gebühren gezahlt worden sind. ===== siehe auch ===== Artikel 37 (4) PCT -> [[Wirkungen der Zurücknahme auf die internationale Anmeldung]] \\ Regelt die Wirkungen der Zurücknahme auf die internationale Anmeldung.