====== Wirkungen bei mehreren Anwälten ====== Regel 90.3 b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Wirkungen von Handlungen, wenn mehrere Anwälte beteiligt sind. **Regel 90.3 b) PCT** Vertreten zwei oder mehr Anwälte den- oder dieselben Anmelder, so hat eine von einem dieser Anwälte oder ihm gegenüber vorgenommene Handlung die gleiche Wirkung wie eine von diesem oder diesen Anmeldern oder ihm/ihnen gegenüber vorgenommene Handlung. ===== siehe auch ===== Regel 90.3 PCT -> [[Wirkungen von Handlungen durch Anwälte und gemeinsame Vertreter]] \\ Regelt die Wirkungen von Handlungen, die durch Anwälte und gemeinsame Vertreter vorgenommen werden.