====== Wirkung des Widerrufs eines gemeinsamen Vertreters ====== Regel 90.6 c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Wirkung des Widerrufs eines gemeinsamen Vertreters. **Regel 90.6 c) PCT** Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters hat, sofern nichts anderes angegeben ist, die Wirkung eines Widerrufs der früheren Bestellung eines gemeinsamen Vertreters. ===== siehe auch ===== Regel 90.6 PCT -> [[Widerruf und Verzicht]] \\ Beschreibt die Verfahren zum Widerruf und Verzicht auf die Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters.