====== Wirkung des Widerrufs eines Anwalts ====== Regel 90.6 b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Wirkung des Widerrufs eines Anwalts. **Regel 90.6 b) PCT** Die Bestellung eines Anwalts nach Regel 90.1 Absatz a hat, sofern nichts anderes angegeben ist, die Wirkung eines Widerrufs der nach dieser Regel vorgenommenen früheren Bestellung eines Anwalts. ===== siehe auch ===== Regel 90.6 PCT -> [[Widerruf und Verzicht]] \\ Beschreibt die Verfahren zum Widerruf und Verzicht auf die Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters.