====== Wirkung des Berichts ====== Regel 45bis.8(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Wirkung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts im Rahmen des PCT-Verfahrens. **Regel 45bis.8(b) PCT** Vorbehaltlich des Absatzes c gelten Artikel 20 Absatz 1 und die Regeln 45.1, 47.1 Absatz d und 70.7 Absatz a so, als ob der ergänzende internationale Recherchenbericht Teil des internationalen Recherchenberichts wäre. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.8 PCT -> [[Übermittlung und Wirkung des ergänzenden Berichts]] \\ Regelt die Übermittlung und die Wirkung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts.