====== Wirkung der Zurücknahme bei nationalen und regionalen Patenten ====== Regel 90bis.2 b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Wirkung der Zurücknahme bei nationalen und regionalen Patenten. **Regel 90bis.2 b) PCT** Ist ein Staat zur Erlangung sowohl eines nationalen als auch eines regionalen Patents bestimmt worden, so gilt die Zurücknahme der Bestimmung dieses Staats nur als Zurücknahme der Bestimmung für ein nationales Patent, sofern nichts anderes angegeben ist. ===== siehe auch ===== Regel 90bis.2 PCT -> [[Zurücknahme von Bestimmungen]] \\ Regelt die Zurücknahme von Bestimmungen.