====== Wirkung der Zurücknahme ====== Regel 90bis.6 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Wirkung der Zurücknahme. Regel 90bis.6 a) PCT -> [[Wirkung der Zurücknahme auf Bestimmungs- oder ausgewähltes Amt]] \\ Beschreibt die Wirkung der Zurücknahme auf ein Bestimmungs- oder ausgewähltes Amt. Regel 90bis.6 b) PCT -> [[Einstellung der internationalen Bearbeitung]] \\ Regelt die Einstellung der internationalen Bearbeitung bei Zurücknahme der internationalen Anmeldung. Regel 90bis.6 b-bis) PCT -> [[Einstellung der ergänzenden internationalen Recherche]] \\ Regelt die Einstellung der ergänzenden internationalen Recherche bei Zurücknahme des Antrags. Regel 90bis.6 c) PCT -> [[Einstellung der Bearbeitung durch die Behörde für internationale vorläufige Prüfung]] \\ Regelt die Einstellung der Bearbeitung durch die Behörde für internationale vorläufige Prüfung bei Zurücknahme des Antrags oder aller Auswahlerklärungen. ===== siehe auch ===== Regel 90bis PCT -> [[Zurücknahmen]] \\ Regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung, von Bestimmungen, Prioritätsansprüchen und Anträgen.