====== Wirkung der Wiederherstellung durch das Anmeldeamt ====== Regel 49ter.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Wirkung der Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt. Regel 49ter.1(a) PCT -> [[Wiederherstellung bei Sorgfalt]] \\ Regelt die Wirkung der Wiederherstellung bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt. Regel 49ter.1(b) PCT -> [[Wiederherstellung bei Unbeabsichtigtheit]] \\ Beschreibt die Wirkung der Wiederherstellung bei unbeabsichtigtem Versäumnis. Regel 49ter.1(c) PCT -> [[Keine Wirkung in bestimmten Fällen]] \\ Regelt die Fälle, in denen die Wiederherstellung keine Wirkung hat. Regel 49ter.1(d) PCT -> [[Überprüfung durch das Bestimmungsamt]] \\ Beschreibt die Möglichkeit der Überprüfung durch das Bestimmungsamt. Regel 49ter.1(e) PCT -> [[Ablehnung durch das Anmeldeamt]] \\ Regelt die Unverbindlichkeit der Ablehnung durch das Anmeldeamt. Regel 49ter.1(f) PCT -> [[Antrag auf Wiederherstellung]] \\ Beschreibt die Behandlung eines Antrags auf Wiederherstellung durch das Bestimmungsamt. Regel 49ter.1(g) PCT -> [[Unvereinbarkeit der Wiederherstellung mit nationalem Recht]] \\ Regelt die Unvereinbarkeit mit nationalem Recht. ===== siehe auch ===== Regel 49ter PCT -> [[Wiederherstellung des Prioritätsrechts]] \\ Regelt die Wirkung der Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt und die Wiederherstellung durch das Bestimmungsamt.