====== Wirkung der Kündigung ====== Artikel 66 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Wirkungen der Kündigung auf internationale Anmeldungen. **Artikel 66 (2) PCT** Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist. Sie läßt die Wirkungen der internationalen Anmeldung in dem kündigenden Staat unberührt, falls die internationale Anmeldung vor dem Ablauf der erwähnten Sechs-Monats-Frist eingereicht und, wenn der kündigende Staat ausgewählt worden ist, die Auswahlerklärung vor dem Ablauf dieser Frist abgegeben worden ist. ===== siehe auch ===== Artikel 66 PCT -> [[Kündigung]] \\ Erlaubt Vertragsstaaten, den Vertrag zu kündigen.