====== Wirkung der internationalen Anmeldung in Bestimmungsstaaten ====== Artikel 11 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erklärt die Wirkung der internationalen Anmeldung in den Bestimmungsstaaten. **Artikel 11 (3) PCT** Jede internationale Anmeldung, die die Erfordernisse der Ziffern i bis iii des Absatzes 1 erfüllt und der ein internationales Anmeldedatum zuerkannt worden ist, hat vorbehaltlich des Artikels 64 Absatz 4 in jedem Bestimmungsstaat die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung mit dem internationalen Anmeldedatum; das internationale Anmeldedatum gilt als das tatsächliche Anmeldedatum in jedem Bestimmungsstaat. ===== siehe auch ===== Artikel 11 PCT -> [[Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung]] \\ Beschreibt die Bestimmung des Anmeldedatums und die Wirkungen der internationalen Anmeldung.