====== Wirkung der Fristversäumnis ====== Artikel 39 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert die Auswirkungen, wenn die Fristen nicht eingehalten werden. **Artikel 39 (2) PCT** Die in Artikel 11 Absatz 3 genannte Wirkung endet in dem ausgewählten Staat mit den gleichen Folgen wie die Zurücknahme einer nationalen Anmeldung in diesem Staat, falls der Anmelder die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Handlungen nicht innerhalb der gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b maßgeblichen Frist vornimmt. ===== siehe auch ===== Artikel 39 PCT -> [[Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an das ausgewählte Amt]] \\ Regelt die Übermittlung von Anmeldungen und Übersetzungen an ausgewählte Ämter sowie die Zahlung von Gebühren.