====== Wirksamkeit von Verkürzungen der Frist ====== Regel 50.1(c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) bestimmt die Wirksamkeit von Mitteilungen, die eine Verkürzung der vorher festgesetzten Frist betreffen. **Regel 50.1(c) PCT** Mitteilungen, die eine Verkürzung der vorher festgesetzten Frist betreffen, werden für internationale Anmeldungen wirksam, die nach dem Ablauf einer Frist von drei Monaten eingereicht werden; die Frist von drei Monaten beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Mitteilung durch das Internationale Büro. ===== siehe auch ===== Regel 50 PCT -> [[Befugnis nach Artikel 22 Absatz 3]] \\ Regelt die Ausübung der Befugnis zur Festlegung von Fristen.