====== Wirksamkeit der Zurücknahme von Bestimmungen ====== Regel 90bis.2 d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Wirksamkeit der Zurücknahmeerklärung von Bestimmungen. **Regel 90bis.2 d) PCT** Die Zurücknahme wird mit Eingang einer wahlweise an das Internationale Büro, das Anmeldeamt oder, wenn Artikel 39 Absatz 1 anwendbar ist, an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gerichteten Erklärung des Anmelders wirksam. ===== siehe auch ===== Regel 90bis.2 PCT -> [[Zurücknahme von Bestimmungen]] \\ Regelt die Zurücknahme von Bestimmungen.