====== Wirksamkeit der Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen ====== Regel 90bis.4 b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Wirksamkeit der Zurücknahmeerklärung des Antrags oder von Auswahlerklärungen. **Regel 90bis.4 b) PCT** Die Zurücknahme wird mit Eingang der vom Anmelder an das Internationale Büro gerichteten Erklärung wirksam. ===== siehe auch ===== Regel 90bis.4 PCT -> [[Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen]] \\ Regelt die Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen.