====== Wirksamkeit der Zurücknahme ====== Regel 90bis.1 b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Wirksamkeit der Zurücknahmeerklärung. **Regel 90bis.1 b) PCT** Die Zurücknahme wird mit Eingang einer wahlweise an das Internationale Büro, das Anmeldeamt oder, wenn Artikel 39 Absatz 1 anwendbar ist, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gerichteten Erklärung des Anmelders wirksam. ===== siehe auch ===== Regel 90bis.1 PCT -> [[Zurücknahme der internationalen Anmeldung]] \\ Regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung.