====== Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt ====== Regel 49ter.2 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt. Regel 49ter.2(a) PCT -> [[Kriterien für die Wiederherstellung]] \\ Regelt die Kriterien für die Wiederherstellung des Prioritätsrechts. Regel 49ter.2(b) PCT -> [[Antragstellung und Fristen]] \\ Beschreibt die Antragstellung und Fristen für die Wiederherstellung. Regel 49ter.2(c) PCT -> [[Nachweise für den Antrag]] \\ Regelt die Anforderungen an Nachweise für den Wiederherstellungsantrag. Regel 49ter.2(d) PCT -> [[Gebühren für den Antrag]] \\ Beschreibt die Gebühren für den Wiederherstellungsantrag. Regel 49ter.2(e) PCT -> [[Ablehnung des Wiederherstellungsantrags]] \\ Regelt die Bedingungen für die Ablehnung des Wiederherstellungsantrags. Regel 49ter.2(f) PCT -> [[Günstigere nationale Erfordernisse]] \\ Beschreibt die Anwendung günstigerer nationaler Erfordernisse. Regel 49ter.2(g) PCT -> [[Mitteilung über angewandte Kriterien]] \\ Regelt die Mitteilung über angewandte Kriterien und nationales Recht. Regel 49ter.2(h) PCT -> [[Unvereinbarkeit der Wiederherstellung mit nationalem Recht]] \\ Beschreibt die Unvereinbarkeit mit nationalem Recht. ===== siehe auch ===== Regel 49ter PCT -> [[Wiederherstellung des Prioritätsrechts]] \\ Regelt die Wirkung der Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt und die Wiederherstellung durch das Bestimmungsamt.