====== Wiedereinsetzung nach Versäumung ====== Regel 49.6 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Wiedereinsetzung in die Rechte nach Versäumung der Handlungen nach Artikel 22. Regel 49.6(a) PCT -> [[Antrag auf Wiedereinsetzung]] \\ Regelt die Bedingungen für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach Versäumung. Regel 49.6(b) PCT -> [[Fristen für den Wiedereinsetzungsantrag]] \\ Beschreibt die Fristen für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags. Regel 49.6(c) PCT -> [[Begründung des Wiedereinsetzungsantrags]] \\ Regelt die Anforderungen an die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags. Regel 49.6(d) PCT -> [[Gebühren und Nachweise]] \\ Beschreibt die möglichen Gebühren und Nachweise für den Wiedereinsetzungsantrag. Regel 49.6(e) PCT -> [[Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags]] \\ Regelt die Bedingungen für die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags. Regel 49.6(f) PCT -> [[Unvereinbarkeit der Wiedereinsetzungsregeln mit nationalem Recht]] \\ Beschreibt die Unvereinbarkeit mit nationalem Recht. ===== siehe auch ===== Regel 49 PCT -> [[Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung nach Artikel 22]] \\ Regelt die Anforderungen an die Übermittlung und Übersetzung der internationalen Anmeldung sowie die Gebührenzahlung.