====== Widerspruchsfreiheit der Verwaltungsvorschriften ====== Regel 89.1(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Widerspruchsfreiheit der Verwaltungsvorschriften zu anderen Bestimmungen. **Regel 89.1(b) PCT** Die Verwaltungsvorschriften dürfen nicht zu den Bestimmungen des Vertrags, dieser Ausführungsordnung oder irgendeiner Vereinbarung, die zwischen dem Internationalen Büro und einer Internationalen Recherchenbehörde oder einer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde geschlossen worden ist, im Widerspruch stehen. ===== siehe auch ===== Regel 89.1 PCT -> [[Umfang der Verwaltungsvorschriften]] \\ Beschreibt den Umfang der Verwaltungsvorschriften.