====== Widerruf und Verzicht ====== Regel 90.6 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Verfahren zum Widerruf und Verzicht auf die Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters. Regel 90.6 a) PCT -> [[Widerruf der Bestellung]] \\ Beschreibt den Widerruf der Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters. Regel 90.6 b) PCT -> [[Wirkung des Widerrufs eines Anwalts]] \\ Regelt die Wirkung des Widerrufs eines Anwalts. Regel 90.6 c) PCT -> [[Wirkung des Widerrufs eines gemeinsamen Vertreters]] \\ Regelt die Wirkung des Widerrufs eines gemeinsamen Vertreters. Regel 90.6 d) PCT -> [[Verzicht auf Bestellung]] \\ Beschreibt den Verzicht auf die Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters. Regel 90.6 e) PCT -> [[Anwendung auf Widerruf und Verzicht]] \\ Regelt die Anwendung der Regel 90.4 auf Widerruf und Verzicht. ===== siehe auch ===== Regel 90 PCT -> [[Anwälte und gemeinsame Vertreter]] \\ Regelt die Bestellung von Anwälten und gemeinsamen Vertretern im Rahmen des PCT-Verfahrens.