====== Widerruf der Bestellung ====== Regel 90.6 a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt den Widerruf der Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters. **Regel 90.6 a) PCT** Die Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters kann von den Personen, die die Bestellung vorgenommen haben, oder von ihren Rechtsnachfolgern widerrufen werden; in diesem Fall gilt die Bestellung eines Unteranwalts nach Regel 90.1 Absatz d ebenfalls als widerrufen. Die Bestellung eines Unteranwalts nach Regel 90.1 Absatz d kann auch vom Anmelder widerrufen werden. ===== siehe auch ===== Regel 90.6 PCT -> [[Widerruf und Verzicht]] \\ Beschreibt die Verfahren zum Widerruf und Verzicht auf die Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters.