====== Wahrung der Rechte aus der Pariser Verbandsübereinkunft ====== Artikel 1 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) stellt sicher, dass keine Bestimmung des PCT die Rechte aus der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums beeinträchtigt. **Artikel 1 (2) PCT** Keine Bestimmung dieses Vertrags ist so auszulegen, daß sie die Rechte aus der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums der Personen beeinträchtigt, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslands dieser Übereinkunft besitzen oder in einem solchen Land ihren Sitz oder Wohnsitz haben. ===== siehe auch ===== Artikel 1 PCT -> [[Bildung eines Verbands]] \\ Beschreibt die Bildung eines Verbands zur Zusammenarbeit bei der Einreichung, Recherche und Prüfung von Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen.