====== Wahl der Mitgliedstaaten ====== Artikel 54 (2a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Wahl der Mitgliedstaaten des Exekutivausschusses durch die Versammlung. **Artikel 54 (2a) PCT** Vorbehaltlich des Artikels 57 Absatz 8 setzt sich der Exekutivausschuss aus den von der Versammlung aus dem Kreis ihrer Mitgliedstaaten gewählten Staaten zusammen. ===== siehe auch ===== Artikel 54 (2) PCT -> [[Zusammensetzung des Exekutivausschusses]] \\ Regelt die Zusammensetzung des Exekutivausschusses und die Vertretung der Mitgliedstaaten.