====== Wahl der Internationalen Recherchenbehörde ====== Regel 4.14bis der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Wahl der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde. **Regel 4.14bis PCT** Sind zwei oder mehr Internationale Recherchenbehörden für die Durchführung der Recherche zur internationalen Anmeldung zuständig, so hat der Anmelder die von ihm gewählte Internationale Recherchenbehörde im Antrag anzugeben. ===== siehe auch ===== Regel 4 PCT -> [[Antrag (Inhalt)|Der Antrag (Inhalt)]] \\ Regelt den vorgeschriebenen und wahlweisen Inhalt des Antrags, einschließlich der Bezeichnung der Erfindung und der Bestimmung von Staaten.