====== Wahl bestimmter Schutzrechtsarten ====== Regel 49bis.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Wahl bestimmter Schutzrechtsarten durch den Anmelder. Regel 49bis.1(a) PCT -> [[Antrag auf andere Schutzrechtsart]] \\ Regelt den Antrag auf Erteilung einer anderen Schutzrechtsart. Regel 49bis.1(b) PCT -> [[Antrag auf mehrere Schutzrechtsarten]] \\ Beschreibt den Antrag auf Erteilung mehrerer Schutzrechtsarten. Regel 49bis.1(c) PCT -> [[Anmeldung für Zusatzschutzrechte]] \\ Regelt die Anmeldung für Zusatzpatente oder -zertifikate. Regel 49bis.1(d) PCT -> [[Fortsetzung oder Teilfortsetzung]] \\ Beschreibt die Behandlung als Fortsetzung oder Teilfortsetzung. Regel 49bis.1(e) PCT -> [[Gebührenzahlung als Angabe]] \\ Regelt die Gebührenzahlung als Angabe des Schutzbegehrens. ===== siehe auch ===== Regel 49bis PCT -> [[Angaben zum Schutzbegehren für die Zwecke des nationalen Verfahrens]] \\ Regelt die Angaben, die für das nationale Verfahren erforderlich sind.