====== Währung der Bearbeitungsgebühr ====== Regel 45bis.2(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Währung, in der die Bearbeitungsgebühr zu zahlen ist. **Regel 45bis.2(b) PCT** Die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche ist in der Währung zu zahlen, in der die Gebühr im Gebührenverzeichnis angegeben ist, oder in einer anderen vom Internationalen Büro vorgeschriebenen Währung. Der Betrag in einer solchen Währung stellt den vom Internationalen Büro festgesetzten Gegenwert des im Gebührenverzeichnis angegebenen Betrags in runden Zahlen dar und wird im Blatt veröffentlicht. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.2 PCT -> [[Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche]] \\ Regelt die Bearbeitungsgebühr für den Antrag auf eine ergänzende internationale Recherche.