====== Vorzeitige Veröffentlichung auf Antrag des Anmelders ====== Regel 48.4 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die vorzeitige Veröffentlichung auf Antrag des Anmelders. **Regel 48.4 PCT** Regel 48.4(a) PCT -> [[Besondere Veröffentlichungsgebühr]] \\ Regelt die Erhebung einer besonderen Veröffentlichungsgebühr bei vorzeitiger Veröffentlichung. Regel 48.4(b) PCT -> [[Durchführung der vorzeitigen Veröffentlichung]] \\ Beschreibt die Durchführung der vorzeitigen Veröffentlichung auf Antrag des Anmelders. ===== siehe auch ===== Regel 48 PCT -> [[Internationale Veröffentlichung]] \\ Beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die internationale Veröffentlichung von Anmeldungen.