====== Vorschriften und Erfordernisse für elektronische Anmeldungen ====== Regel 89bis.1 c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Vorschriften und Erfordernisse für elektronische Anmeldungen. **Regel 89bis.1 c) PCT** In den Verwaltungsvorschriften werden die Vorschriften und Erfordernisse für die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen festgelegt, die ganz oder teilweise in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereicht werden, einschließlich, aber nicht begrenzt auf Vorschriften und Erfordernisse betreffend die Empfangsbescheinigung, die Verfahren für die Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums, die Formerfordernisse und die Folgen im Fall einer Nichterfüllung dieser Erfordernisse, die Unterzeichnung von Schriftstücken, die Mittel zur Bescheinigung der Echtheit von Schriftstücken und der Identität von Beteiligten im Schriftverkehr mit den Ämtern und Behörden, und die Durchführung des Artikels 12 im Zusammenhang mit dem Anmeldeamts-, dem Akten- und dem Recherchenexemplar; sie können ferner unterschiedliche Vorschriften und Erfordernisse für in unterschiedlichen Sprachen eingereichte internationale Anmeldungen enthalten. ===== siehe auch ===== Regel 89bis.1 PCT -> [[Internationale Anmeldungen in elektronischer Form]] \\ Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen in elektronischer Form.