====== Vorschlag zum Ausschluss von Angaben ====== Regel 48.2(m) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt den Vorschlag zum Ausschluss von Angaben durch Behörden. **Regel 48.2(m) PCT** Behörden können dem Anmelder vorschlagen, den Ausschluss bestimmter Angaben von der Veröffentlichung zu beantragen. ===== siehe auch ===== Regel 48.2 PCT -> [[Inhalt der internationalen Veröffentlichung]] \\ Regelt den Inhalt der internationalen Veröffentlichung.