====== Vorrang der Vertragsbestimmungen ====== Artikel 58 (5) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) bestimmt den Vorrang der Vertragsbestimmungen bei Widersprüchen mit der Ausführungsordnung. **Art. 58 (5) PCT** Im Falle mangelnder Übereinstimmung zwischen den Bestimmungen des Vertrags und den Bestimmungen der Ausführungsordnung haben die Bestimmungen des Vertrags den Vorrang. ===== siehe auch ===== Art. 58 PCT -> [[Ausführungsordnung|Die Ausführungsordnung]] \\ Regelt die Ausführungsordnung, die die Durchführung des Vertrags unterstützt und ergänzt.