====== Vorläufige Abdeckung von Defiziten ====== Artikel 57 (5c) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Möglichkeit der vorläufigen Abdeckung von Defiziten. **Artikel 57 (5c) PCT** Falls andere Möglichkeiten bestehen, ein Defizit oder einen Teil desselben vorläufig abzudecken, so kann die Versammlung beschließen, das Defizit vorläufig vorzutragen und die Vertragsstaaten nicht aufzufordern, Zuschüsse zu leisten. ===== siehe auch ===== Artikel 57 (5) PCT -> [[Deckung von Defiziten]] \\ Beschreibt die Maßnahmen zur Deckung von Defiziten im Haushaltsplan.