====== Vorgeschriebene Gebühren gemäß Artikel 4 Absatz 2 ====== Regel 27.1b der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebenen Gebühren. **Regel 27.1b PCT** Die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a und b genannte “gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgeschriebene Gebühr” ist die internationale Anmeldegebühr (Regel 15.1) und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung (Regel 16bis.2). ===== siehe auch ===== Regel 27 PCT -> [[Unterlassene Gebührenzahlung]] \\ Regelt die Gebühren, die bei der internationalen Anmeldung zu entrichten sind, und die Folgen einer unterlassenen Zahlung.